§ 444.

(1) Ist im Strafverfahren über die Festsetzung  einer  Geldbuße  gegen  eine
juristische  Person  oder  eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das Gericht deren Beteiligung
an  dem  Verfahren  an,  soweit  es  die  Tat betrifft. § 431 Abs. 4, 5 gilt
entsprechend.

(2)  Die  juristische  Person  oder   die   Personenvereinigung   wird   zur
Hauptverhandlung geladen; bleibt ihr Vertreter ohne genügende Entschuldigung
aus, so kann ohne sie  verhandelt  werden.  Für  ihre  Verfahrensbeteiligung
gelten  im  übrigen die §§ 432 bis 434, 435 Abs. 2 und 3 Nr. 1, § 436 Abs. 2
und 4, § 437 Abs. 1 bis 3, § 438 Abs. 1 und, soweit nur über ihren Einspruch
zu entscheiden ist, § 441 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(3) Für das selbständige Verfahren gelten die §§ 440 und 44l Abs.  1  bis  3
sinngemäß.  Örtlich  zuständig  ist  auch  das Gericht, in dessen Bezirk die
juristische  Person  oder  die  Personenvereinigung  ihren  Sitz  oder  eine
Zweigniederlassung hat.



§§ 445-448.  (weggefallen)



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