§ 444.
(1) Ist im Strafverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine
juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das Gericht deren Beteiligung
an dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. § 431 Abs. 4, 5 gilt
entsprechend.
(2) Die juristische Person oder die Personenvereinigung wird zur
Hauptverhandlung geladen; bleibt ihr Vertreter ohne genügende Entschuldigung
aus, so kann ohne sie verhandelt werden. Für ihre Verfahrensbeteiligung
gelten im übrigen die §§ 432 bis 434, 435 Abs. 2 und 3 Nr. 1, § 436 Abs. 2
und 4, § 437 Abs. 1 bis 3, § 438 Abs. 1 und, soweit nur über ihren Einspruch
zu entscheiden ist, § 441 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(3) Für das selbständige Verfahren gelten die §§ 440 und 44l Abs. 1 bis 3
sinngemäß. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk die
juristische Person oder die Personenvereinigung ihren Sitz oder eine
Zweigniederlassung hat.
§§ 445-448. (weggefallen)
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